Geschäfts- und Mietbedingungen
Mobilmotion GmbH
Alpenstrasse 122, 5020 Salzburg
UID: ATU64199637
Salzburger Sparkasse
IBAN: AT84 20404000 4032 4840
ZUSTAND DES MIETGEGENSTANDES
Der o.g. Mietgegenstand wird dem Mieter in technisch
einwandfreiem, voll funktionsfähigem Zustand übergeben.
Optische Beeinträchtigungen wie z.Bsp. Lackschäden, kleine
Dellen, Kratzer oder Gebrauchsspuren (die ggf. am Übergabe-
/nahmeprotokoll zu vermerken sind) stellen keine Mängel des
Mietobjektes dar und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern
die Gebrauchsfähigkeit des Mietobjektes dadurch nicht
beeinträchtigt ist. Jedwede Veränderung des
Mietgegenstandes ist untersagt; sollte dennoch eine
Veränderung vorgenommen worden sein, haftet der Mieter für
sämtliche Kosten zur Wiederherstellung des Urzustandes. Der
Mieter ist verpflichtet, bereits bei der Übernahme des
Mietgegenstandes den Vermieter über alle zusätzlich zu den
am Mietvertrag angeführten, vorhandenen, erkennbaren
Mängel zu informieren und für die schriftliche Festhaltung
dieser an im Mietvertrag geeigneter Stelle zu sorgen.
MIETDAUER
Das Mietverhältnis beginnt am vereinbarten Termin bei der
Übergabe des Mietgegenstandes. Wurde ein Termin für die
Fahrzeugrückgabe bestimmt, endet das Mietverhältnis zu
diesem Zeitpunkt, eine Kündigung ist dazu nicht erforderlich.
Ein Miet-Tag entspricht 24 Stunden. Bei verspäteter Rückgabe
wird pro Tag, bei Monatsmieten der Betrag durch 30 geteilt,
eine Tagesrate mit einem Zuschlag von 30 % zuzüglich einer
einmaligen Pauschale von € 150 verrechnet. Wir behalten uns
das Recht vor bei verspätet retournierten Fahrzeugen, an uns
gestellte Forderungen bzw. Schadenersatzansprüche von
Nachmietern und anderen Personen an Sie weiter zu
berechnen. Bei verspäteter Übernahme oder vorzeitiger
Rückgabe des Mietwagens kann keine Erstattung
vorgenommen werden. Es besteht generell kein Einverständnis
des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem
Gebrauch.
LEISTUNGEN INKLUSIVE
Kilometer-Leistung laut Vereinbarung, Zusatzfahrer laut
Vereinbarung, alle Steuern und Gebühren auf die incl.
Leistungen. Treibstoff- und Betriebskosten während der
Mietzeit gehen zu Lasten des Mieters. Eine Gutschrift für nicht
gefahrene Kilometer ist ausgeschlossen.
MINDESTALTER DES MIETERS / ZUSATZFAHRERS
Sowohl der Mieter als auch der Zusatzfahrer müssen
mindestens 18 Jahre alt sein und seit mindestens einem Jahr
einen für die Fahrzeugklasse gültigen Führerschein besitzen.
Zuschlag für jeden Fahrer unter 25 Jahren: € 8,60 pro Tag. Alle
Fahrer müssen im Mietvertrag eingetragen sein. Schäden die
durch nicht eingetragene Fahrer verursacht werden sind nicht
gedeckt und werden an den Mieter berechnet.
DOKUMENTE
Gültiger Führerschein (wenn befristet, mindestens bis 3
Monate nach vereinbarten Rückgabetermin) und gültiges
Reisedokument (Pass oder Personalausweis). Bei nicht EU-
Bürgern zusätzlich ein internationaler Führerschein.
RAUCHVERBOT
In allen Fahrzeugen ist das Rauchen untersagt. Im Falle einer
Nichtbeachtung des Rauchverbotes während der Anmietung
wird eine Sonderreinigung in der Höhe von € 100,- verrechnet.
VIGNETTE
Alle vermieteten Fahrzeuge sind mit einer österreichischen
Jahres-Vignette ausgestattet. Bitte unbedingt das Ablaufdatum
dieser, selbstverantwortlich, prüfen. Der Mieter haftet alleinig
für etwaige, diesbezügliche Strafen und hat eigenverantwortlich
dafür zu sorgen, dass bei der Benützung von mautpflichtigen
Straßen sich eine gültige Vignette am Fahrzeug befindet.
FAHREINSCHRÄNKUNGEN
Fahrten in an Österreich angrenzende Länder und Kroatien
sind gestattet. Fahrten in andere Länder sind nur nach
schriftlicher Zustimmung durch den Vermieter erlaubt und auch
nur dann gilt der Versicherungsschutz.
EXTRAS
In der Zeit zwischen dem 01.11. und dem 15.04. sind alle
Fahrzeuge mit Winterreifen ausgestattet. Die Gebühr hierfür ist
im Mietpreis inkludiert.
HAFTTPFLICHVERSICHERUNG
Alle Fahrzeuge sind haftpflichtversichert. Die
Deckungssumme für Personen- und Sachschäden beträgt
maximal 10 Mio. Euro.Der Versicherungsschutz erlischt,
wenn der Fahrer nicht im Mietvertrag genannt ist, und / oder
unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten
steht. Ebenso wenn durch das Verhalten entgegen der
STVO Vorfälle provoziert werden (laute Musik, Handy,…).
Bei selbst verschuldeten Schäden aus der Haftpflicht-
versicherung wird ein Selbstbehalt von EUR 300
einbehalten.
VERSICHERUNGEN
Soweit die Benutzung des Mietgegenstandes nicht gegen die
Bedingungen des Mietvertrages verstößt, genießen Sie bei
Verlust oder Beschädigung (unabhängig von der Schuldfrage,
aber unter Berücksichtigung der betreffenden Punkte der
Bedingungen), sowie bei Glas- und /oder Reifenschäden, eine
Haftungsbefreiung nach den Grundsätzen einer
Kaskoversicherung, mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von €
800,- pro Schadensfall. Nicht versichert sind Verlust /
Beschädigung des Autoschlüssels (incl. der daraus
resultierenden Kosten wie z.Bsp. Werkstattaufenthalt,
Stehzeit,…), Fehlbetankung ( und der daraus resultierenden
Kosten wie z.Bsp. absaugen, entsorgen, Werkstattkosten,
usw.) unkorrekte Bedienung des Navigationsgerätes (und
daraus resultierenden Kosten – auch bei Unfällen bzw. Strafen)
und sonstiger Schäden bei grob fahrlässigem Verhalten. Dach
und Unterboden sind von der Versicherung ausgenommen.
Betriebsschäden, wie z.Bsp. Kupplungs-, Motor- und
Getriebeschäden, die durch den Mieter versursacht wurden,
sind von jeglicher Versicherung ausgeschlossen.
RÜCKGABE
Wenn keine gegenteilige Vereinbarung getroffen wurde, ist der
Mietgegenstand zum vereinbarten Rückgabetermin am
Standort des Vermieters zu dessen Geschäftszeiten in
Anwesenheit eines Mitarbeiters in gereinigtem Zustand
(entsprechend dem Zustand bei der Übergabe an den Mieter
zu Mietbeginn) zu übergeben. Die ordnungsgemäße Rückgabe
ist erst mit der Unterfertigung am Mietvertrag vollzogen. Bis zu
diesem Zeitpunkt haftet der Mieter für Schäden am
Kraftfahrzeug. Der Tankinhalt soll jenem bei der Übernahme
des Mietgegenstandes entsprechen. Ein Zustand zugunsten
des Vermieters kann nicht abgegolten werden. Eine Differenz
zu Ungunsten des Vermieters wird pauschal mit € 2,50 je Liter
an den Mieter berechnet.
RECHTLICHE BEDINGUNGEN
Gerichtsstandort ist der Firmensitz des Vermieters. Es gilt
österreichisches Recht. Der Vermieter behält sich das Recht
vor, am allgemeinen Standort des Vertragspartners zu klagen.
Der Mieter ist nicht berechtigt den Vermieter rechtsgeschäftlich
zu vertreten.
HAFTUNG DES VERMIETERS
Kann das Mietobjekt aus irgendwelchen Gründen, egal ob im
Verantwortungsbereich des Vermieters oder nicht, nicht oder
verspätet zur Verfügung gestellt werden, so haftet der
Vermieter nicht für einen dem Mieter eventuell entstandenen
Schaden oder Forderungen daraus. Der Vermieter ist nicht
verpflichtet ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Der
Mieter erhält jedoch bei einem nicht zustande kommen des
Mietvertrages aus Schuldigkeit des Vermieters bereits
geleistete Zahlungen zurück. Der Vermieter haftet nicht für
Verlust oder Beschädigung von ins Fahrzeug eingebrachten
oder zurückgelassenen Gegenständen.
HAFTUNG DES MIETERS
Für Schäden die der Mieter während der Mietzeit bei
ordnungsgemäßer Nutzung des Mietgegenstandes verursacht,
haftet er pro Schadensfall maximal in der Höhe von € 800,-
(Haftungsbeschränkung). Bei unsachgemäßer Verwendung
(laut STVO) entfällt diese Haftungsbeschränkung und der
Mieter haftet unbegrenzt bis zur Höhe des verursachten
Schadens und aller Folgekosten. Der Mieter haftet bei Fahrten
in andere Länder für die Einhaltung der geltenden Gesetze. Bei
Inanspruchnahme der Kaution, oder auch Teilen davon, ist der
Mieter verpflichtet, diese umgehend bis zu der im Mietvertrag
genannten Summe wieder zu vervollständigen. Der Mieter
haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des
Mietgegenstandes anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder
und Strafen, es sei denn, diese sind durch ein Fehlverhalten
des Vermieters verursacht worden. Im Falle des Diebstahls des
Mietgegenstandes gilt die vereinbarte Haftungsbeschränkung
nur dann, wenn der Mieter beweist, dass der Mietgegenstand
abgesperrt und ordnungsgemäß verwahrt war und Ihn am
Diebstahl kein wie auch immer geartetes Verschulden trifft. Der
Mieter ist insbesondere verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel
sicher zu verwahren und dafür zu sorgen, dass Unbefugte nicht
in Besitz der Wagenschlüssel gelangen. Das Verhalten anderer
berechtigter Fahrzeuglenker wird dem Mieter zugerechnet. Der
Mieter haftet dafür, dass nur die als Zusatzfahrer
eingetragenen Personen den Mietgegenstand in Betrieb
nehmen und diese die Geschäfts- und Mietbedingungen
gelesen und verstanden haben. Der Mieter hält für alle aus
einer Nichtbeachtung der Bedingungen entstehenden
Forderungen den Vermieter Schad- und Klaglos. Der Mieter ist
verpflichtet jeden Schaden unverzüglich bei der nächsten
Polizeidienststelle anzuzeigen und die Anzeige mit einer
vollständig ausgefüllten Schadensmeldung sofort dem
Vermieter zukommen zu lassen. Der Mieter haftet für Schäden
welche durch eine unsachgemäße Beladung des
Mietgegenstandes erfolgt ebenso wie für Schäden in Folge von
Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit. Die Frist für die
gerichtliche Geltendmachung von Schäden wird auf 3 Jahre ab
Kenntnis des Schadens durch den Vermieter verlängert.
VERHALTEN BEI VERKEHRSUNFÄLLEN
Der Mieter hat unverzüglich die Polizei zu verständigen und
alles zu unternehmen, was zur Klärung des Sachverhaltes
dienlich ist. Der Vermieter ist ehest zu kontaktieren und dessen
Weisungen sind einzuholen und zu beachten. Die polizeiliche
Anzeige ist umgehend dem Vermieter zur Verfügung zu stellen.
Sollte durch ein Fehlverhalten des Mieters, welches abwendbar
gewesen wäre die Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers
eintreten, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber für
sämtliche entstandene Schäden und Folgeschäden.
NEBENABREDEN, ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform,
mündliche Vereinbarungen sind nicht bindend.
NUTZUNG
Der Mieter hat das Mietobjekt gemäß den Richtlinien der STVO
und allen sonstigen geltenden Gesetzen zu verwenden. Er hat
das Fahrzeug schonend und pfleglich zu behandeln und bei
verlassen ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter
verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der
Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet. Eine
Inbetriebnahme bei fahrsicherheitstechnischen Mängeln ist
verboten. Eine Weiterfahrt erfolgt auf eigene Gefahr des
Mieters. Sämtliche daraus entstehende Kosten werden voll und
ganz an den Mieter weiterverrechnet. Das Mitführen von Tieren
bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der
Mieter haftet für Beschädigungen, insbesondere für
Geruchsbelästigungen dadurch. Ebenso ist der Vermieter
berechtigt hier eine erweiterte Reinigung nach tatsächlichem
Aufwand in Rechnung zu stellen.
VERBOTENE NUTZUNG
Dem Mieter ist es untersagt, den Mietgegenstand über eine
übliche Nutzung hinaus zu verwenden. Im Speziellen ist
untersagt; die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen oder
Veranstaltungen mit ähnlichem Charakter, die Verwendung des
Mietgegenstandes als Testfahrzeug, die Verwendung des
Mietgegenstandes zur Beförderung von leicht entzündlichen,
giftigen und sonstigen gefährlichen Stoffen, die
Weitervermietung, das Befahren von nicht dafür vorgesehenem
Gelände, die Verwendung des Mietgegenstandes zu
Fahrschulzwecken, die Verwendung als Schleppfahrzeug.
STORNO
Dem Mieter entstehen bei einer Stornierung bis 14 Tage vor
Mietbeginn keine Stornokosten. Bei einer Stornierung während
den 14 Tagen vor Mietbeginn verrechnen wir pauschal eine
Aufwandsentschädigung von € 200,-. Bei einer Stornierung
nach Mietbeginn wird mindestens eine halbe Monatsmiete
verrechnet. Änderungen können bis 14 Tage vor Mietbeginn
kostenfrei durchgeführt werden. Danach behalten wir uns die
Verrechnung einer Bearbeitungsgebühr, je nach Verfügbarkeit
der Fahrzeuge, in der Höhe der oben genannten Stornokosten
vor. Bitte beachten Sie, dass sich ggf. der Mietpreis bei einer
Umbuchung vor Mietbeginn verändern kann.
REPARATUREN und SERVICE
Notwendige Reparaturen zur Erhaltung der Betriebs- und
Verkehrssicherheit während der Mietdauer bis zu einem
Rechnungsbetrag von € 100,- (brutto) dürfen vom Mieter ohne
vorherige Absprache in Auftrag gegeben werden. Sofern der
Mieter nicht für den Schaden haftet, erstattet der Vermieter
diesem gegen Vorlage der Originalrechnung und der
getauschten Teile den Betrag. Reparaturen welche den
vorgenannten Betrag übersteigen sind grundsätzlich mit dem
Vermieter abzustimmen und gelten nur als beauftragt wenn
von diesem eine schriftliche Zustimmung erfolgt. Sollte die
Reparaturdauer für Mängel, die der Vermieter zu vertreten hat,
nachweislich mehr als 12 Stunden dauern, erhält der Mieter für
diese Zeit das Mietentgelt anteilig zurück oder nimmt das
Angebot des Vermieters für ein Ersatzfahrzeug an. Der
Vermieter haftet nicht für einen dem Mieter
darüberhinausgehenden Schaden. Bei Unfällen und sonstigen
Schäden können weder der Mieter noch Dritte
Entschädigungsansprüche gegen den Vermieter geltend
machen.
ALLGEMEIN
Der Mieter hat den Vermieter über eine Änderung seiner
persönlichen Umstände, während der Mietzeit, unverzüglich
schriftlich in Kenntnis zu setzen. Insbesondere über eine
Änderung des Wohnsitzes oder einer Verlegung des
Firmensitzes. Der Vermieter ist berechtigt unverzüglich das
Mietverhältnis zu beenden, wenn über das Vermögen des
Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ein
Konkursantrag mangels Vermögen abgewiesen wurde, der
Mieter trotz Aufforderung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt oder der Mieter gegen die Vertragsbedingungen
verstößt. Etwaiger durch den Mieter verursachter
Schriftverkehr z.B. Weiterbelastung von Strafen, Bearbeitung
Lenkererhebung und ähnliches) wird pro Vorfall mit einem
Betrag von € 25,- an den Mieter berechnet (ungeachtet der
Höhe des Bußgeldes). Die vorzeitige Vertragsbeendigung
kann vom Vermieter mündlich / telefonisch erklärt werden. Im
Falle des Zahlungsverzuges, sowohl des Mietzinses als auch
sonstiger Forderungen incl. Schadensersatzansprüche kann
der Vermieter auf Kosten des Mieters zurückolen. Der Mieter
verpflichtet zur Bezahlung von Verzugszinsen in der Höhe von
7% p.a. über dem jeweiligen 3-Monats-Euriborzuzüglich der
Bearbeitungskosten von € 18,00 je Mahnung sowie die
eventuell notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung mittels
Inkassobüro, Rechtsanwalt bzw. die Kosten der gerichtlichen
Verfolgung des Anspruches und der Rückholkosten.